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   OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03   

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https://dejure.org/2004,15383
OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03 (https://dejure.org/2004,15383)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05.02.2004 - 1 Q 87/03 (https://dejure.org/2004,15383)
OVG Saarland, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 1 Q 87/03 (https://dejure.org/2004,15383)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Politische Verfolgung der Roma in Serbien-Montenegro - Wehrdienstverweigerer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Politische Verfolgung der Volksgruppe der Roma in Serbien und Montenegro; Beurteilung der Schutzbereitschaft staatlicher Stellen bei Übergriffen Privater auf Wehrdienstverweigerer; Voraussetzungen für die Annahme einer Extremgefahr

  • Judicialis

    AuslG § 51 Abs. 1; ; AuslG § 53; ; AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1; ; AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2; ; AuslG § 54; ; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 1

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • OVG Saarland, 22.12.2003 - 1 Q 86/03

    Politische Verfolgung eines Wehrflüchtigen aus Serbien-Montenegro

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    Dafür, dass unter Nichtbeachtung dieses Gesetzes, das in den Art. 2 ff. jug. AmnG genaue Vorgaben für die Nichteinleitung sowie gegebenenfalls für die Behandlung beziehungsweise den Abschluss von Strafverfahren enthält, staatliche Repressionsmaßnahmen gegen den amnestierten Personenkreis, unter anderem also Wehrdienstverweigerer (Art. 214 jug. StGB) und Deserteure (Art. 217 jug. StGB), ergriffen würden, gibt es keine durchgreifenden Anhaltspunkte wie hier bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 - vgl. aus der Gerichtsdokumentation ferner beispielsweise : Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 6.3.2001, Seite 7, "Amnestie in Jugoslawien - Politische Gefangene und Deserteure werden aus der Haft entlassen", Auswärtiges Amt (AA) vom 17.5.2001 - 508-516.80/37 883 -, wonach insbesondere - wie der Kläger zu 1) - ins Ausland geflüchtete Deserteure bei Rückkehr nach Jugoslawien "nicht behelligt" werden, vom 13.6.2001 - 508-516.80/38 017 -, wonach im Rückkehrfall weder strafrechtliche Verfolgung noch Vollstreckung früher - vor der Amnestie - verhängter Strafen droht, vom 5.7.2001 - 508-516.80/37 805 -, wie vor, hier aber auch speziell für Angehörige ethnischer Minderheiten , vom 4.9.2001 - 508-516.80/37 213 -, wie vor, hier speziell für Roma aus - wie bei den Klägern - Südserbien, vom 13.11.2001 - 508-516.80/34 982 -, wonach bis zu diesem Zeitpunkt lediglich zwei Fälle bekannt geworden sind, in denen Jugoslawen, deren Vergehen unter das Amnestiegesetz fielen, aufgrund "alter" Haftbefehle noch "für ein paar Stunden" in Haft genommen worden waren, sowie - aus jüngerer Vergangenheit - vom 20.2.2003 - 508-516.80/40 800 -, wonach das Amnestiegesetz "weiterhin beachtet" wird, und vom 3.4.2003 - 508-516.80/40 913 -, wonach Fälle einer Nichtanwendung des Amnestiegesetzes in Bezug auf Angehörige ethnischer Minderheiten - aber auch auf sonstige Personen - nicht bekannt geworden sind.

    Der Umstand, dass es in einem Land zu solchen Vorfällen (überhaupt) kommt, bietet keinen Grund, allein daraus eine fehlende Schutzbereitschaft der staatlichen Stellen herzuleiten wie hier bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.12.2003 - 1 Q 86/03 -, ebenso jeweils für die Provinz Kosovo etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.3.2003 - 1 Q 26/03 -, SKZ 2003, 232, Leitsatz Nr. 94, vom 20.3.2003 - 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, vom 5.9.2003 - 1 Q 64/03 -, und vom 12.9.2003 - 1 Q 72/03 -, dort speziell zur Lage von ethnischen Minderheiten, wonach aus dem Umstand, dass die gesellschaftliche Situation in einem Land als schwierig beziehungsweise als nicht befriedigend eingestuft werden muss, keine "politische Verfolgung" im asylrechtlichen Verständnis abgeleitet werden kann.

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 9.95

    Abschiebungsschutz für Flüchtlinge

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 5.01

    Rechtsschutzbedürfnis; Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; allgemeine

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 27.04.1998 - 9 C 13.97

    Ausländerrecht - Abschiebungshindernis; AIDS-Erkrankung; Behandlungsmöglichkeiten

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 08.12.1998 - 9 C 4.98

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernis; schlechte wirtschaftliche Lage;

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 19.11.1996 - 1 C 6.95

    Ausländerrecht - Anforderungen an das Ausweisungsermessen, Abschiebungsandrohung

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 29.03.1996 - 9 C 116.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Annahme eines Abschiebungsschutzes nach §

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerwG, 26.01.1999 - 9 B 617.98

    Abschiebungsschutz bei extremer allgemeiner Gefahrenlage; verfassungskonforme

    Auszug aus OVG Saarland, 05.02.2004 - 1 Q 87/03
    In der Rechtsprechung des OVG des Saarlandes ist jedoch zwischenzeitlich geklärt, dass die sicher nicht zu beschönigenden, vielmehr von den Klägern im Wesentlichen zutreffend geschilderten, durch eine nach wie vor sehr prekäre wirtschaftliche Gesamtsituation noch verschärften Lebensbedingungen einer Vielzahl der Roma in Serbien und Montenegro nicht die Annahme einer "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257, wonach eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten ist, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben; hierzu auch die Urteile vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -, BVerwGE 102, 249, 258, und vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; vgl. auch das Urteil vom 24.5.2000 - 9 C 34.99 -, BVerwGE 111, 223, 228 zu Art. 9 EMRK; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781; aus der jüngeren Rechtsprechung etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 , sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 , rechtfertigen.
  • BVerfG, 21.12.1994 - 2 BvL 81/92

    Mangelnde Begründung der Entscheidungserheblichkeit bei einer Richtervorlage

  • OVG Saarland, 26.01.2004 - 1 R 27/03

    Zur Lage der Roma in Serbien-Montenegro

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.12.2003 - 3 LB 51/01

    Asyl, Serbien, Kosovo, moslemische Roma, politische Verfolgung, hinreichende

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.10.2002 - 5 A 1485/01
  • VG Arnsberg, 09.02.2007 - 12 K 1814/06

    Anspruch einer serbischen Staatsangehörigen auf Durchführung eines (weiteren)

    Diese stimmen mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung überein, nach der durch die zwischenzeitliche Öffnung und Demokratisierung des gesamten Staatswesens hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der Minderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und ungesetzliche Maßnahmen jeder Art gegen Angehörige der Minderheiten unterbleiben, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 25. Mai 2005 - 5 A 308/05.A -, vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - und vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A - OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Februar 2004 - 1 Q 87/03 - was auch durch die neueren der Kammer vorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen wird.

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2003 - 5 A 513/03.A - und vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A - (Albaner), vom 25. Mai 2005 - 5 A 308/05.A - und vom 30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - (Roma), vom 16. Oktober 2000 - 5 A 4791/95.A - (Ungar aus der Vojvodina) und vom 23. Mai 2000 - 5 A 2469/00.A - (Moslem); OVG des Saarlandes, Urteile vom 5. Februar 2004 - 1 Q 87/03 - und vom 26. Januar 2004 - 1 R 27/03 - (Roma).

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